Belegnummer:114456
Belegdatum:2023.05.15
Status:Freigabe
Verantwortliches Personal:Office more.
Stand vom:2024.04.22 MO 18:01:39

Vereinbart zwischen der im Angebot/Vertrag genannten Firma (im weiteren "Auftraggeber" genannt) und der

more.Software GmbH
Wagenschöngasse 7
A-3061 Ollersbach

im weiteren "more.Software" oder "Auftragnehmer" genannt.


01 Vertragsumfang und Gültigkeit

01.01

Alle Verträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von more.Software schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten more.Software nur in dem im Vertrag angegebenen Umfang. Die Einkaufsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Die gegenständlichen AGB gelten auch für zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen more.Software und dem Auftraggeber.


01.02

more.Software kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübergabe), ohne dass der Auftraggeber daraus ein Kündigungsrecht ableiten könnte. Der Auftraggeber darf seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung von more.Software nicht auf Dritte übertragen (Vertragsübernahme).


01.03

Bei einem etwaigen Widerspruch zwischen den vorliegenden AGB und sonstigen Vertragsunterlagen (z.B. Detailkonzept oder Budgetangebot) kommt den letztgenannten sowie individuell und schriftlich getroffenen Vereinbarungen im Umfang des Widerspruchs ein Anwendungsvorrang zu.


02 Leistung und Prüfung

02.01

Der Funktions- und Leistungsumfang der ausgelieferten bzw. zur Benutzung freigegebenen Softwarelizenzen ist durch die jeweils aktuelle Version der bei der Erstinstallation bzw. in weiterer Folge bei Updates mitgelieferten elektronischer Dokumentationen definiert bzw. kann eine aktuelle Featureübersicht unter https://www.more-software.at/features abgefragt werden.


02.02

Im Rahmen von Workshops wird ein Produktbacklog (= eine Liste der priorisierten Anforderungen) erstellt. Die Grundlage hierfür bilden die Informationen und Unterlagen des Auftraggebers. Nach Definition der vor der Erstinstallation zu realisierenden Punkte (= Basisanpassungen) wird der Installationstermin vereinbart. Die Entwicklung von Basisanpassung ist optional. Die Erstinstallation umfasst die more Software Basisfunktionalitäten inklusive der definierten Basisanpassungen.


02.03

Die Projekarbeitsweise erfolgt nach einer agilen Vorgehensweise. Dies bedeutet dass der Produktbacklog in Teilabschnitten abgearbeitet und installiert wird. Wöchentlich wird der Fortschritt und die Aufgaben für alle Teilnehmer in einem gemeinsamen Meeting besprochen. Damit wird sichergestellt dass die Erweiterungen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen und von diesem zeitnah überprüft werden können.


02.04

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages aus nicht schuldhaft von more.Software zu vertretenden Gründen tatsächlich oder juristisch unmöglich ist oder wird, ist more.Software verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Falle berechtigt vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von more.Software aufgelaufenen Kosten (inkl. bereits geleisteter Programmierarbeit) und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.


03 Anpassungen

03.01 Anpassung more.Software

03.01.01

Der Auftraggeber ist berechtigt folgende Änderungen an den more.Objekten vorzunehmen bzw. neue Objekte zu erstellen:

  • Arbeitsmappen (=Benutzermappen)
  • Listenansicht mit einer ID größer gleich 100
  • Kurzsuchen mit einer ID größer gleich 100
  • Dialoge mit einer ID größer gleich 100
  • Elementeigenschaften der Verwaltungsdialoge
  • Integration individueller Reports
  • Neue SQL-Funktionen in eigenen Packages
  • Anlage neuer (Kunden)Tabellen und Spalten

Für vom Auftraggeber erstellte Objekte kann von more.Software kein Support geleistet werden bzw. übernimmt more.Software keine Gewährleistung für Fehler inkl. Datenverlust, die auf individuelle Anpassungen zurückzuführen sind. Dienstleistung zur Analyse und Fehlerkorrekturen sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

Der Auftraggeber gewährleistet dass im Rahmen eines Updates diese Anpassungen nicht verloren gehen.


03.01.02

Sollten seitens des Auftraggebers an den von more.Software gelieferten Standardobjekten (z.B. Mappen, Listen, Dialoge, Standardfilter, Suchdialoge, Tabellenstruktur, SQL-Funktionen, Trigger, Schnittstellen etc.) Änderungen durchgeführt werden, so kann von more.Software keine Gewährleistung übernommen werden.

Diese Änderungen werden bei einem Update überschrieben.


03.01.03

more.Software haftet nicht für Schäden welcher Art auch immer, welche durch vom Auftraggeber durchgeführte Änderungen an den vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Software-Modulen verursacht werden. Das eventuell notwendige Zurücksetzen in den ursprünglichen Zustand bzw. die Fehlerbehebung wird gesondert zu den vereinbarten Stundensätzen verrechnet.


03.01.04

Die ständige Weiterentwicklung im Softwarebereich führt zur Notwendigkeit regelmäßiger Updates sämtlicher Softwaremodule und -programme. Führen diese Updates dazu, dass individuelle Objekte (z.B Ansichten, Listen, Berechnungsmakros, Parameter, Schnittstellen) des Auftraggebers ebenfalls angepasst werden müssen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen wenn der Aufwand dafür mehr als 5 h beträgt. Etwaige, notwendige Anpassungen sind vom Auftraggeber zu bezahlen.


03.02 Anpassungen more.WEB

03.02.01

Der Auftraggeber ist NICHT berechtigt das Layout seines Webauftrittes anzupassen (Stylesheet und Templates).


04 Preise, Steuern und Gebühren

04.01

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils zum Zahlungszeitpunkt gültigen Umsatzsteuer. Die genannten Preise verstehen sich, so nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur für den vorliegenden Auftrag und ab Geschäftssitz von more.Software. more.Software behält sich jeweils nach Wahl pro Kalenderjahr Preisanpassungen entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder der kollektivvertraglich oder gesetzlich vereinbarten Mindestlohn-Steigerung für Angestellte des datenverarbeitenden Gewerbe vorzunehmen.


04.02

Liegt kein gültiges Offert von more.Software vor, so gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise für more.Lizenzen. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätze bzw. zu der Pauschale lt. gültigem Vertrag verrechnet. Reisezeit ist Arbeitszeit und wird zu den gültigen Sätzen bzw. zu der Besuchspauschale lt. Vertrag verrechnet. Anfallende Reisekosten werden gesondert verrechnet.


04.03

Bei Stornierungen von Seminaren/Schulungen innerhalb einer Woche vor Seminar- oder Schulungsbeginn ist eine Stornogebühr in der Höhe von 50 % der Seminar- oder Schulungskosten fällig. Bei einer späteren Stornierung oder einem Nicht-Erscheinen sind 100% der Seminar- oder Schulungskosten zu bezahlen.


05 Lieferung

05.01

more.Software ist bemüht, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung bzw. Lieferung) genau einzuhalten.


05.02

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber die gemeinsam festgelegten Temine wahrnimmt und die dabei vereinbarten Aufgaben zeitgerecht erfüllt. Bei Änderungen im Backlog kann es zu Änderungen im Erfüllungstermin kommen. Der Auftraggeber wird vom Auftragnehmer darüber informiert.


06 Zahlung

06.01

Die von more.Software gelegte periodische Rechnung für Wartung, Lizenz und Betriebsführung werden monatlich per Bankeinzug abgebucht. Alle anderen Rechnungen, insbesonders Dienstleistungen, sind prompt nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig und per bargeldloser Überweisung auf unser zuletzt bekanntgegebenes Bankkonto spesenfrei zahlbar. Bei nachträglichen Änderungen von Rechnungen (Text - Adresse) wird eine Gebühr in der Höhe von EUR 90,-- zzgl. USt. verrechnet, wenn die Information nicht bereits bei Auftragserteilung more.Software bekannt gegeben wurde.


06.02

Sollte eine Rechnung Positionen enthalten, die vom Auftraggeber dem Grunde oder der Höhe nach nicht akzeptiert werden können, ist er zwecks Wahrung eines geordneten Geschäftsablaufes verpflichtet, umgehend nach Fakturenerhalt nachweislichen Widerspruch einzulegen, ansonsten alle angeführten Positionen und der Gesamtpreis der Faktura als dem Grunde und der Höhe nach als akzeptiert gelten.


06.03

Die Abrechnung der Dienstleistungen erfolgt monatlich nach tatsächlichem Aufwand.


06.04

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung bzw. Fortsetzung der Vertragserfüllung und Supportleistung durch more.Software. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im Ausmaß von 12% per anno verrechnet.


06.05

Bei Nichteinhaltung mehr als eines Fälligkeitstermins ist more.Software berechtigt, Terminverluste in Kraft treten zu lassen, übergebene Akzepte fällig zu stellen und seine gesamten Supportleistungen bis zur vollen Begleichung aller seiner Außenstände inklusive Mahnspesen und Verzugszinsen zu unterbrechen. Wiederholtes Überschreiten von Zahlungszielen berechtigt more.Software zum unmittelbaren Rücktritt von allen laufenden Geschäftsfällen und zur vorzeitigen und unmittelbaren Auflösung aller Verträge inklusive der Lizenzen.


06.06

An den Auftragnehmer geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Widmung durch den Auftraggeber zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf unsere jeweils älteste fällige Forderung anzurechnen.


07 Urheberrecht und Nutzung

07.01

Auftraggeber und more.Software sind verpflichtet, die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von übergebenen Unterlagen (Organisationsausarbeitungen, Leistungsbeschreibungen, Testdaten, etc.) oder davon abgeleiteten Kopien an Dritte sowie gleichartige Handlungen ihrer Mitarbeiter oder Beauftragten durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind unter genauer Festlegung von Adressat, Zweck, Umfang und Dauer jeweils schriftlich zu vereinbaren.


07.02

Im Hinblick darauf, dass die gelieferte more.Software bestehend aus Client und Serverprogrammen), das more.WEB-System und Organisationsleistungen geistiges Eigentum von more.Software sind und bleiben, erwirbt der Auftraggeber an diesen nur ein Nutzungsrecht (Werknutzungsbewilligung), ausschließlich als Erstvertragspartner, ausschließlich für eigene Zwecke und nur für die vereinbarte Anzahl von Arbeitsplätzen bzw. für die im Vertrag bezeichnete Betriebssystemplattform.


07.03

In allen Fällen zieht jede dennoch erfolgte oder zugelassene, entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung oder Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung, Weitergabe oder einer Insolvenz des Vertragspartners, ebenso wie die auch nur kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen Schadenersatzansprüche des in seinen Rechten verletzten Vertragspartners nach sich, wobei volle Genugtuung zu leisten ist.


07.04

Allfällig vom Auftraggeber übergebene Betriebsunterlagen und Testdaten sind von more.Software jeweils nur in dem für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Ausmaß zu nutzen, sorgfältig zu verwahren und auf Aufforderung jederzeit zurückzustellen bzw. sofort zu löschen.


07.05

An Stelle des Nachweises eines konkret entstandenen Schadens darf der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nach seiner Wahl auch eine Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen verkauften (in Fällen einer Urheberrechtsverletzung vor Verkauf, des dreifachen angebotenen) Lizenzwertes für die vereinbarte Useranzahl geltend machen.


07.06

Urheberrechtsverletzungen und Nutzungsrechtsüberschreitungen hat jener Vertragspartner, in dessen Bereich sie geschehen, zugelassen oder nicht erfolgreich verhindert worden sind, unabhängig von der möglicherweise auch unbekannt bleibenden Person des konkreten Täters zu verantworten. Allfällige Ansprüche aus dem Missbrauch von Mitarbeitern, Beauftragten oder Dritten sind dem in seinen Rechten verletzten Vertragspartner auf Aufforderung zu zedieren.


08 Rücktrittsrecht, Kündigungsrecht & Stornogebühr

08.02

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren mit Auswirkungen auf die vereinbarte Leistung oder Lieferung gestatten more.Software je nach Sachlage und nach ihrer Wahl eine Neufestsetzung des Erbringungstermins oder einen Rücktritt vom Vertrag.


08.03

Stornierungen durch den Auftraggeber müssen nachweislich schriftlich erfolgen. Liegen keine der hier genannten Gründe für einen Rücktritt des Auftraggebers vor, hat more.Software das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 10 % der Auftragssumme, maximal jedoch die volle Auftragssumme zu verrechnen.


08.04

Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer beispielsweise dann vor, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der Entgelte trotz schriftlicher Mahnung mehr als 15 Kalendertage in Verzug gerät.


08.05

Sind Vertragsbestandteile (z.B. Softwareupdatevertrag oder Bereitschaftsvertrag) auf bestimmte Zeit abgeschlossen, werden bei vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Auftragnehmer alle noch ausstehenden Grundgebühren bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer als Abschlagszahlung verrechnet.


08.06

Bei einer Kündigung von

  • WEB-Services
  • User

werden bereits fakturierte Lizenz- und Wartungsgebühren nicht gutgeschrieben. Die zur Deaktivierung notwendigen Dienstleistungen werden nach Aufwand verrechnet.


09 Gewährleistung

09.01

more.Software gewährleistet, dass die Programme den in der Dokumentation definierten Funktionen entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht. Nicht in der Dokumentation oder dem Produktbacklog angeführte Funktionen und Eigenschaften gelten weder als zugesichert noch als gewöhnlich vorausgesetzt.


09.02

Mängelrügen können nur Rechtsfolgen bewirken, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. vom Kunden beauftragten Anpassungen 3 Monate nach Inbetriebnahme (Echtbetrieb) ausreichend dokumentiert und schriftlich erfolgen. Mängel, die wegen Nichtverwendung des gelieferten Programms oder von Programmteilen erst nach dieser Frist wirksam werden, sind im rechtlichen Sinn keine verdeckten Mängel. Ihre Rüge kann daher keine Rechtsfolgen mehr bewirken.


09.03

Für eine ausreichende Dokumentation des Mangels sind zumindest Hardcopys der auftretenden Fehlermeldungen oder der das abweichende Verhalten dokumentierenden Bildschirme sowie Hardcopys der wesentlichen mit dem Mangel in Zusammenhang stehenden Datenbestände erforderlich.


09.04

Sollten von more.Software zur Fehlerlokalisierung weitere Unterlagen erforderlich sein, so sind diese vom Kunden nach Aufforderung durch more.Software zur Verfügung zu stellen, im besonderen auch der physische oder virtuelle Zutritt zu allen verwendeten oder verbundenen Hardwarekomponenten sowie die Benützung von zusammenwirkenden Fremdprogrammen samt vollständiger Dokumentation.


09.05

more.Software bemüht sich, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, einen gemeldeten und als solchen akzeptierten Mangel innerhalb von 10 Werktagen zu beheben.


09.06

Handelt es sich bei einem solchen gemeldeten und akzeptierten Mangel um einen wesentlichen Mangel (Echtbetrieb kann nicht begonnen oder fortgesetzt werden) und eine Behebung seitens more.Software innerhalb der vorgesehenen Frist ist aus technischen Gründen nicht möglich bzw. sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages aus nicht schuldhaft von more.Software zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich oder juristisch nicht erlaubt ist oder wird, ist more.Software verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Falle berechtigt vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von more.Software aufgelaufenen Kosten (inkl. bereits geleisteter Programmierarbeit) und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.


09.07

Handelt es sich bei einem solchen gemeldeten und akzeptierten Mangel um einen unwesentlichen Mangel (Echtbetrieb kann in seinen Hauptfunktionen begonnen oder fortgesetzt werden, einzelne Prozesse sind z.B. aufgrund mangelhafter Programmfunktionen nur mit erhöhtem Aufwand zu bewerkstelligen), so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Echtbetrieb ("live gehen") der Software zu verweigern.


09.08

Ist es more.Software nicht möglich, einen solchen unwesentlichen Mangel innerhalb der vereinbarten Frist zu beheben, so kann der Kunde Preisminderung geltend machen, aber maximal in der Höhe von 10 Stunden zum vereinbarten Consultingstundensatz.


09.09

Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung auf Grund programmtechnischer Mängel, welche von more.Software zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden von more.Software kostenlos durchgeführt. Die Sinnhaftigkeit weiterer Ergänzungen alleine kann noch keinen Nachbesserungsanspruch bewirken, diese werden aber auf Wunsch und je nach technischer Möglichkeit von more.Software gegen gesonderte Verrechnung durchgeführt.


09.10

Inbetriebnahmen von Funktionen/Modulen, Hilfestellungen (auch wiederholte), Fehlerdiagnosen, sowie Fehler- und Störungsbeseitigungen, die vom Auftraggeber oder Dritten in seinem Bereich zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen, werden von more.Software nur gegen Verrechnung durchgeführt. Darunter fallen unter anderem:

  • vereinbarte bzw. dokumentierte Prozess wird nicht eingehalten
  • Änderungen am Prozessablauf
  • Stammdaten fehlen/fehlerhaft
  • Importierte Daten entsprechen nicht der Spezifikation
  • Fremdsoftware/Betriebssystem instabil
  • Infrastruktur nicht verfügbar oder nicht stabil verfügbar (z.B Drucker)
  • Optimierung Antwortverhalten bei erhöhtem Datenvolumen

Gleiches gilt für Updates, ohne welche die Funktionsfähigkeit der einzelnen Module nicht gewährleistet wäre.


09.11

Dies gilt im Besonderen auch für die Behebung von Störungen nach Veränderungen oder Updates der Betriebssystem- oder Hardware-Umgebung, nach der Veränderung zusammenwirkender Fremdprogramme oder wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.


09.12

more.Software übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger sowie anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installationsanweisungen) zurückzuführen sind.


09.13

Fallweiser, kulanter Verrechnungsverzicht stellt in diesen und allen anderen Fällen immer eine Ausnahme dar und kann daher nicht zu einem Rechtsanspruch wegen ständiger Übung oder Handelsbrauch führen.


09.14

Die Ablaufgeschwindigkeit und Leistungsfähigkeit von Programmen kann je nach der beim Auftraggeber verwendeten Hardware- und Betriebssystem-Umgebung erheblich von den Ablaufzeiten im Rahmen einer Vorführung durch more.Software abweichen. Wird more.Software als Cloudlösung lizenziert hängt das Antwortverhalten wesentlich von der Anbindung des Benutzers an das Internet ab.


10 Haftung

10.01

Eine Haftung von more.Software für Schäden oder Folgeschäden durch Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von Daten oder der Datenintegrität im Bereich des Auftraggebers wird vollständig ausgeschlossen. Wird die Datenbank vom Kunden betrieben (d.h. nicht bei CLOUD-Lösungen) liegen die Art und Zeitpunkte der Datensicherung ausschließlich im Ermessen und in der Verantwortung des Auftraggebers. more.Software berät den Auftraggeber aber auf Wunsch unverbindlich bei der Auswahl geeigneter Geräte, Erstellung von Sicherungsprozeduren und Festlegung geeigneter Zeitpläne.


10.02

Dies gilt auch und besonders für die von more.Software durchgeführten und übergebenen Software oder Betriebssysteminstallationen. Die bei einer allfälligen Wiederholung der Installationsarbeiten durch more.Software aufzuwendende Arbeitszeit und anfallende Fahrtkosten kommen neuerlich zur Verrechnung.


10.03

more.Software geht davon aus, dass der Auftraggeber regelmäßig und vor allem unmittelbar vor Programmerweiterungen durch more.Software und allen anderen Veränderungen seines Betriebssystems und seiner Hard- und Software geeignete und vollständige Datensicherungen durchführt.


10.04

more.Software kann keinerlei Haftung für Datenschäden, die durch Begrenzungen vorgelagerter Betriebssysteme (höchstzulässige Dateigrößen, Verwendung bestimmter Dateibezeichnungen etc.) oder zusammenwirkender Programme entstehen, übernehmen


10.05

more.Software weist den Auftraggeber darauf hin, dass Hard- und Software sowie Daten-Schäden häufig auf Stromschwankungen und Spannungsspitzen im öffentlichen Netz zurückzuführen sind und empfiehlt dringend die Verwendung von geeigneten Überspannungsfiltern bzw. unterbrechungsfreien Stromversorgungsanlagen, besonders in Gebieten schlechter Stromversorgung, bei der Bearbeitung besonders wertvoller Daten und unter allen Umständen beim Einsatz von Netzwerk Servern. Auf Wunsch berät more.Software unverbindlich bei der Auswahl und beim Einsatz entsprechender Geräte. more.Software haftet nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden aufgrund genannter Schwankungen oder Spitzen. Die Behebung dadurch verursachter Defekte ist vom Auftraggeber zu bezahlen.


10.06

more.Software übernimmt keine Haftung für Schäden, notwendige Arbeiten oder Anpassungen im Bereich des Auftraggebers, welche sich aus von diesem gewünschten oder notwendigen Wartungen oder Updates ergeben. Die diesbezüglichen Kosten sind vom Auftraggeber zu bezahlen.


10.07

more.Software wendet größtmögliche Sorgfalt bei der Bekämpfung der Weiterverbreitung und Datenzerstörung durch sogenannte Computerviren (von Dritter, unbekannter Seite in böser Absicht getarnt in Software eingeschleuste Kleinprogramme, deren Ziel die Störung des Programm-Ablaufes, der Datenintegrität oder von Dateninhalten ist) auf. more.Software kann auch in diesem Zusammenhang keine Haftung für Störungen oder Datenverluste und daraus entstehende Folgeschäden in oder durch eigene oder fremde Programme übernehmen.


10.08

more.Software haftet nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Geschäftsunterbrechung, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen oder für andere kommerzielle Schäden. Darüber hinaus haftet more.Software nur für Schäden, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Lediglich bei Personenschäden haftet more.Software auch für leichte Fahrlässigkeit.


10.09

Ein allfälliger Schadenersatz gegenüber more.Software – welcher Art auch immer – ist mit hundert Consultingstunden zum vereinbarten Stundensatz, jedenfalls aber mit € 15.000,-- begrenzt.


10.10

Der Auftraggeber versichert gegenüber more.Software, dass sämtliche Daten und Inhalte, welche bei der Programmierung der Website des Auftraggebers übergeben oder auf dem Server des Auftragnehmers gespeichert werden oder über diesen laufen, weder Rechte Dritter verletzen noch sonst gegen vertragliche oder gesetzliche Vorgaben verstoßen. Der Auftraggeber hält more.Software diesbezüglich schad- und klaglos. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit den vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Lizenzen und Modulen Rechtsverstöße begeht.


11 Loyalität

11.01

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge in irgendeiner Form mitgearbeitet haben, auch über oder zu Gunsten Dritter während der Dauer des Vertrages und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, dem in seinen Rechten verletzten Vertragspartner eine Konventionalstrafe in der Höhe eines neuen Jahresgehaltes des Mitarbeiters und eventuell darüber hinausgehenden Schadenersatz zu leisten.


12 Datenschutz, Geheimhaltung

12.01

more.Software ist die transparente und gesetzeskonforme Verarbeitung Ihrer Daten wichtig. Details dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.more-software.at/Datenschutz.


12.02

Vor Beginn unserer Tätigkeit stellen wir unseren Kunden eine den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechende Auftragsverarbeiter-Vereinbarung (Art 28 DSGVO) zur Verfügung.


13 more.Cloud

Nachfolgende Punkte kommen nur bei einer Cloudlösung zur Anwendung:


13.01

Folgende Sicherungen werden durchgeführt:

1xTäglich: Inkrementelles Backup | Retentiontime: 14 Tage
1xWöchentlich: Full backup | Retentiontime: 2 Monate
1xMonatlich: Full backup | Retentiontime:12 Monate
1xJährlich : Full backup | Retentiontime: 2 Jahre

Aus dem vorhandenen Backups für die definierte Komponente werden die gesicherten Daten (bzw. soweit verfügbar und technisch möglich auch Teile davon), wiederhergestellt. Als Reaktionszeit dafür gilt längstens der nächste Werktag als vereinbart. Je Restore wird nach Aufwand verrechnet, wenn die Verantwortung im Bereich des Auftraggebers liegt.


13.02

Es wird eine Verfügbarkeit der Cloud-Server von 98,00 % vereinbart. Die Verfügbarkeit berechnet sich aus der Betriebszeit abzüglich vom vereinbarten Wartungsfenster jeweils berechnet auf 1 Jahr. D.h. 98,00% bedeutet, bei einem 24h-Betrieb mit einem wöchentliches Wartungsfenster von 4h, einen akzeptablen Ausfall von 171 Stunden pro Kalenderjahr. Die Vereinbarung der Verfügbarkeit beschränkt sich auf die Verfügbarkeit der Plattformkomponenten innerhalb eines Standortes. Für Standortausfälle – also der Totalausfall des gesamten Standortes – kann keine Garantie abgegeben werden. Diesbezügliche Ausfälle werden bei dem akzeptablen Ausfall von 171 Stunden pro Jahr nicht berücksichtigt. Die Betriebszeit ist gleich der Verfügbarkeit wobei in der Zeit von 08:00 bis 18:00 keine Sicherungen bzw. Patches durchgeführt werden und hier ein optimales Antwortverhalten gegeben ist. Wartungsarbeiten werden jeden Donnerstag von 20:00 bis 24:00 durchgeführt. Änderungen werden schriftlich angezeigt. Falls weitere Wartungen notwendig sind, werden diese gesondert vereinbart. Security-Batches werden zeitnah eingespielt. Die Verfügbarkeit kann auf Wunsch des Auftraggebers jährlich ab Datum des Vertragsabschlusses rückwirkend berechnet werden. Wurde diese nicht eingehalten, werden 50 % einer durchschnittlich im Betrachtungszeit verrechneten Monatsgebühr einmalig gut geschrieben.


13.03

Der Auftragnehmer bedient sich eines Rechenzentrums, in dem die Plattformen (siehe Kapitel 2.2) betrieben werden. Dieses Rechenzentrum befindet sich:

Am Fleischmarkt 19
1010 Wien

Und wird betrieben von:

next layer Telekommunikationsdienstleistungs- und BeratungsGmbH,
Mariahilfer Gürtel 37/7,
A-1150 Wien

Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass die für ihn definierten Plattformen in diesem Rechenzentrum betrieben werden. Der Auftragnehmer wird für jeden geplanten Standortwechsel eine schriftliche Genehmigung vom Auftraggeber einholen.


13.04

Der Vertrag kann vom Auftraggeber ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Kündigung muss schriftlich mitgeteilt werden.


14 Schlussbestimmungen

14.01

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken um eine wirksame Ersatzregelung zu finden, welche dem Sinn und Regelungszweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.


14.02

Soweit nicht anders vereinbart gelten die zwischen Kaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem Recht auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Firmensitz von more.Software als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur soweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. more.Software geht bis zu einer anders lautenden Mitteilung davon aus, dass der Auftraggeber Kaufmann und nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.


08.01

Die Vereinbarung wird für die Dauer von mindestens 12 Monaten abgeschlossen. Die Laufzeit der Vereinbarung verlängert sich automatisch um ein Jahr, es sei denn, sie wird von einem der beiden Vertragsteile unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu Vertragsende mittels eingeschriebenem Briefes (Aufgabedatum) an die jeweils zuletzt bekanntgegebene Adresse des Vertragspartners gekündigt


13.05

Der Betrieb von Fremdsoftare in der more.cloud wird nach Aufwand verrechnet. Darunter falllen u.a Updates, Behebung von Fehler der Fremdsoftware, Fragen zur Bedienung etc. Fremdsoftware muss entsprechend lizenziert sein um in der Cloudumgebung verwendet zu werden. Der Auftragger ist selbst für Lizenzierung verantwortlich